Rechtsprechung
OLG Hamm, 11.09.1992 - 20 U 109/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 141; ZPO § 286; AKB § 12 Abs. 1 I b
Glaubwürdigkeit des VN trotz Ungereimtheiten im Sachvortrag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bei Angaben zu einem KfZ-Diebstahl; Beweisführung; Indizien und Ungereimtheiten im Sachvortrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1993, 694
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten …
Auszug aus OLG Hamm, 11.09.1992 - 20 U 109/92
* Die Glaubwürdigkeit des VN wird bei der Frage, ob ihm seine Angaben zum Kfz-Diebstahl gem. §§ 141, 286 ZPO geglaubt werden können, nur durch solche Indizien oder Ungereimtheiten im Sachvortrag in Frage gestellt, die den Tatrichter zu der Überzeugung gelangen lassen, dem VN könnten seine Angaben zum Diebstahlgeschehen nicht geglaubt werden (i. A. an BGH VersR 1991, 917).
- OLG Hamm, 16.06.1993 - 20 U 378/92
Freie Würdigung des Verhandlungsergebnisses; Behauptungen und Schilderungen des …
Der Tatrichter kann nämlich im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286) die Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH VersR 93, 571; OLG Hamm VersR 93, 694).Soweit der Senat verschiedentlich (OLG Hamm VersR 93, 694; SP 93, 152) dahin formuliert hat, die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers werde nur durch solche Indizien oder Ungereimtheiten im Sachvortrag in Frage gestellt, die den Tatrichter zu der Überzeugung gelangen lassen, dem Versicherungsnehmer könnten seine Angaben zum Diebstahlsgeschehen nicht geglaubt werden, wollte der Senat damit, auch wenn die Formulierung anders verstanden werden kann, nicht zum Ausdruck bringen, daß der Tatrichter überzeugt sein müsse, daß die Angaben des Versicherungsnehmers keinen Glauben verdienen.